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06.09.2021

Bundeskabinett beschließt Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Geänderte Fassung tritt zum 10.09.2021 in Kraft und gilt bis zum 24.11.2021

Am 1. September 2021 hat das Bundeskabinett die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die novellierte Verordnung soll zum 10. September 2021 in Kraft und zum 24. November 2021 außer Kraft treten. Neu hinzugekommen ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer SARSCoV-2-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.

Zudem soll er seine Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freistellen.

Auch die novellierte SARS-CoV-2-ArbSchVO sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten hat (Testangebotspflicht). Weiterhin besteht die Möglichkeit, auch zukünftig der Testangebotspflicht durch sogenannte Laientests nachzukommen. Eine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse ist in der SARS-CoV-2-ArbSchVO nicht vorgesehen. Nachweise über die Beschaffung der Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren.

Bewertung durch den ZDH:
Der Schutz der Beschäftigten vor Infektionen steht für die Arbeitgeber seit Beginn der Pandemie an oberster Stelle. Umso mehr ist unverständlich, dass trotz entsprechender Forderungen der Wirtschaft eine Ergänzung der Verordnung um ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impfstatus nicht erfolgt. Es bleibt somit unklar, wie Arbeitgeber ohne diese Kenntnis sinnvollerweise die in § 2 Abs. 1 S. 4 ArbSchVO vorgesehenen Differenzierungen bei Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen sollen. Freiwillige Auskünfte allein genügen nicht. Um den Arbeitsschutz effizient und angemessen zu gestalten, ist ein eigenständiges Fragerecht des Arbeitgebers dringend geboten und notwendig.
Der ZDH wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass es zusammen mit privaten und gesellschaftlichen Erleichterungen in der Pandemiebewältigung auch Erleichterungen für die Betriebe geben muss. Ferner fordern wir weiter die Normierung eines Fragerechts im Rahmen der in Kürze anstehenden Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch das Aufbauhilfegesetz 2021. Arbeitgeber und Beschäftigte brauchen Rechtssicherheit, dass der Arbeitgeber den Impfstatus erheben darf und der Datenschutz in diesem Fall nicht entgegensteht.

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums ermöglicht das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber dagegen bereits jetzt, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Beschäftigten einzuholen. Davon könnten auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 3 BDSG iVm. Art. 9 Abs. 2 lit. b) DS-GVO. Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die im unmittelbaren Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen. Im Rahmen eines Austauschs mit der Bund-Länder-Gruppe sicherte das Bundesgesundheitsministerium zu, dass es seine FAQs zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers im Rahmen des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG konkretisieren werde. Ein entsprechender Hinweis soll auch auf dem gemeinsamen Informationsportal der Länder www.ifsg-online.de erfolgen.

Information des BMAS über die Novellierung der ArbSchVO

Jeweils Aktuelle Fassung der Verordnung

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