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30.06.2022

Hinweis für Arbeitgeber: Energiepreispauschale als Einmalzahlung

Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 €.

Diese unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber soll hierdurch bewusst kurz gehalten werden.

Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs abgestimmt, die Sie unter folgendem Link einsehen können: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Von Bedeutung sind insbesondere nachfolgende Klarstellungen:
 
1. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Neben den „klassischen“ Arbeitnehmern sind auch anspruchsberechtigt:

  • Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (u.a. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld),
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (dies gilt unabhängig davon, ob der Lohnsteuerabzug pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers vorgenommen wird),
  • Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber steuerfreie oder steuerpflichtige Zuschüsse erhalten (z.B. nach dem Mutterschutzgesetz),
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. Übungsleiter, Betreuer),
  • in Deutschland aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler oder Grenzgänger (dies gilt auch dann, wenn der ausländische Staat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer entsprechenden Werkstatt tätig sind,
  • Freiwillige im Sinne des Bundes- oder Jugendfreiwilligendiensts.

2. Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen (d.h., der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer weiterhin zur ELStAM-Datenbank angemeldet, und es handelt sich nicht um Betriebsrentner) und
  • in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder dem Arbeitgeber als „Minijobber“ schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld) hat der Arbeitgeber in diesen Fällen die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Quelle: ZVEH

 

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