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07.12.2023

Krank­schrei­bung per Telefon ab 7. Dezember 2023 wieder möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 7. Dezember 2023 beschlossen, dass die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon ab sofort wieder gelten soll.

Um Arztpraxen und Patienten zu entlasten, wurde zu Beginn der Corona-Pandemie eine Sonderregelung eingeführt: Ärzte konnten Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden, nach telefonischer Rücksprache krankschreiben. Damit sollten Arztpraxen während der Corona-Pandemie entlastet sowie Patienten und Praxispersonal geschützt werden. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert und lief zum 31. März 2023 aus.

Telefonische AU ab 7. Dezember 2023

Nun wird die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt. Die Regelung gilt ab 7. Dezember 2023.

Sie gilt - anders als vorher - nicht nur für Atemwegserkrankungen, sondern auch für andere Krankheiten. Allerdings nur, wenn sie ohne schwere Symptome auftreten und wenn die Erkrankten der Arztpraxis bereits bekannt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Details für eine telefonische Krankschreibung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in seiner öffentlichen Sitzung.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Mehr dazu finden Sie in der Pressemitteilung des G-BA.

Die telefonische Arbeitsunfähigkeit ist schon länger wieder in Planung: Die Bundesregierung hatte Anfang Oktober 2023 dem Gemeinsamen Bundesausschuss den Auftrag erteilt, bis spätestens Ende Januar 2024 entsprechende Richtlinien auszuarbeiten.

Angesichts der Krankheitswellen in diesem Winter hat der Gemeinsame Bundessausschuss schon am 7. Dezember 2023 über die neue Regelung beraten. Sie ist noch am selben Tag in Kraft getreten.

AU per Videosprechstunde

Unabhängig davon können Versicherte ihre Krankschreibung - sofern die Praxis dies anbietet - auch per Videosprechstunde erhalten. Dies gilt, wenn für die Feststellung der Erkrankung keine persönliche körperliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt nötig ist.

War die Patientin oder der Patient der Arztpraxis bisher unbekannt, kann die erkrankte Person per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden. Wurde die erkrankte Person in der Arztpraxis schon als Patientin oder Patient geführt, ist eine Krankschreibung von bis zu sieben Kalendertagen möglich.

Folgekrankschreibungen per Video gibt es nur, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.

Quelle: Techniker Krankenkasse

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